Offensichtliche Verfahrensfragen, die sich aus einem aktuellen Patentanklageverfahren ergeben

Offensichtliche Verfahrensfragen, die sich aus einem aktuellen Patentanklageverfahren ergeben  

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Im Idealfall liegt es in der Verantwortung des Patentamts, zu prüfen, ob jeder Antragsteller, der eine Patentregistrierung beantragen möchte, die vorgeschriebenen Regeln und Verfahrensformalitäten einhält, und im Falle von Versäumnissen muss das Amt geeignete Maßnahmen ergreifen. Ein aktueller Fall wirft jedoch alarmierende Fragen hinsichtlich der Durchführung dieser Kontrollen auf. In einem Fall, in dem der Anmelder scheinbar verspätete Einreichungen übersah, wurde eine Patentanmeldung abrupt von einem Beamten auf einen anderen übertragen, ohne dass eine bestehende Einspruchsschrift berücksichtigt wurde. Suriya Balakanthan geht in diesem Gastbeitrag auf den Hintergrund des Falles ein und beleuchtet, wie es zu diesen Verfahrensfehlern kam, sowie die Auswirkungen, die dieser Fall auf die Struktur der Patentverfolgung haben kann. Suriya ist Patentanalystin aus Salem, Tamil Nadu. Die geäußerten Ansichten beziehen sich ausschließlich auf die Meinung des Autors.

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Offensichtliche Verfahrensfragen, die sich aus einem aktuellen Patentanklageverfahren ergeben

Von Suriya Balakanthan

Eine Erfindung mit dem Titel „THIAZOLIDIN-3-YL-IMIDAZO-PYRIDINE-3-CARBOXAMID AS ANTIMALARIAL AGENTS“ mit der Patentanmeldung Nr. 202221034803 wurde am 17 von der Maharaja Krishnakumarsinhji Bhavnagar University (Anmelder) aus Gujarat eingereicht. Der Prüfungsbericht (FER) wurde am 06 vom stellvertretenden Controller für Patente und Geschmacksmuster des Kolkata Patent Office (dem ersten Beamten) ausgestellt und die Antwort wurde am 2022 eingereicht. Danach a Einspruch vor der Erteilung wurde am 09 von Herrn T. Iyer (erster Einsprechender) aus Madurai, Tamil Nadu, eingereicht.

Der seltsame Fall zweier Einspruchsbescheide zweier Beamter

Am 30 erließ der erste Beamte eine Einspruchsschrift, auf die der Antragsteller innerhalb von drei Monaten hätte antworten müssen Regel 55 (4) des Indian Patent Act 1970. Überraschenderweise wurde am 24 von einem anderen stellvertretenden Controller für Patente und Geschmacksmuster des Mumbai Patent Office (zweiter Beamter) eine weitere Einspruchsschrift erlassen, ohne den Grund anzugeben, warum die erste Einspruchsschrift (vom 03 (2023) kann nicht aktenkundig gemacht werden. Gemäß der Praxis des indischen Patentamts senden die Verantwortlichen die Benachrichtigung in Form einer E-Mail zusammen mit einer physischen Kopie der Benachrichtigung. Hier der 30st Der Beamte übermittelte dem Anmelder und dem Einsprechenden die Widerspruchsschrift am 30/01/2023 nur per E-Mail, die nicht vom indischen Patentamt hochgeladen wurde, während die 2nd Der Beamte übermittelte die Benachrichtigung per E-Mail zusammen mit einer physischen Kopie unter dem Briefkopf des indischen Patentamts am 24, die im Modul hochgeladen wird (siehe hier (pdf) für den Zwischenantrag per eidesstattlicher Erklärung vom 10, eingereicht vom 06st Der Gegner zeigt die E-Mail vom 30 und hier (pdf) für die Einspruchsschrift des 2nd Offizier).

Bezüglich der Frage der Weiterleitung des Falles von einem Beamten an einen anderen erwähnte der Beamte, der über den Antrag entschieden hat (d. h. der Zweite Beamte), in seiner Entscheidung (pdf) Das-

"Die Übertragung des Falles von einem Controller zum anderen erfolgt gemäß der nachstehenden Bestimmung § 73 Abs. 4 des Patentgesetzes durch den Patentkontrolleur und den Einsprechenden vor dem Ergebnis seines vor der Erteilung erfolgten Einspruchs zu einer engen Auffassung gelangt ist. Der Einwand des Einsprechenden wurde jedoch zur Kenntnis genommen, ohne dass die für den 15 anberaumte Anhörung verschoben wurde, das Argument des Einsprechenden sollte in der Anhörung erörtert werden. Für dieses Problem ist dort erforderlich Dem Antragsteller hätte kein Grund für eine Antwort mitgeteilt werden dürfen. Weder ist der Gegner zur Anhörung erschienen, noch wurde dem Verantwortlichen mitgeteilt, dass er nicht an der Anhörung teilnimmt. Der Versuch des Gegners, ohne Angabe von Gründen nicht zur Anhörung zu erscheinen, erscheint als Verzögerungsversuch die Vorgänge. Gemäß dem Schema wurde die Anhörung wie geplant durchgeführt.“

Der Verantwortliche hat jedoch in seinen obigen Feststellungen einen Fehler begangen, da er unabhängig vom Erscheinen des Einsprechenden in der Anhörung die Tatsache hätte berücksichtigen müssen, dass es zwei Einspruchsbescheide für denselben Einspruch vor der Erteilung gibt. Anstatt den Einsprechenden für die Verzögerung haftbar zu machen, hätte der Verantwortliche daher prüfen sollen, ob die vom Antragsteller im Lichte der beiden bestehenden Mitteilungen eingereichte Antwort fristgerecht eingereicht wurde oder nicht.

Eine solche Feststellung ist auch deshalb von entscheidender Bedeutung, da der Antragsteller eine Antwort auf den Bescheid des zweiten Beamten dt. eingereicht hat. (24) , am selben Tag seiner Ausgabe. Diejenigen, die mit den Einzelheiten der Patentverfolgung vertraut sind, wissen, dass es ziemlich unwahrscheinlich ist, die Darstellung noch am selben Tag kritisch zu prüfen, das Argument vorzubereiten und die Erwiderung einzureichen. Dies führt zu der Frage, ob der Anmelder die Einspruchsschrift im Voraus kannte. Und wenn ja, sollte die Frist nach Regel 55 nicht ab dem Datum der ersten Einspruchsschrift berechnet werden?

Verspätete Einreichung der schriftlichen Einreichung

Für den 15 wurde vom zweiten Beamten eine Anhörung anberaumt, ohne den vom ersten Einsprechenden eingereichten Antrag auf einstweilige Verfügung zu prüfen und zu verabschieden. Warum der Zwischenantrag nicht berücksichtigt wurde, wird in der Entscheidung nicht erörtert. Der Antragsteller nahm wie geplant an der Anhörung teil und lud seine schriftliche Stellungnahme am 06 hoch. Allerdings gemäß Regel 28 (7) der Patentregeln sollten schriftliche Eingaben und die relevanten Dokumente eingereicht werden innerhalb von 15 Tagen (unabhängig von der Art der Befüllung, d. h. online oder physisch) ab dem Datum der Anhörung. Wie oben erwähnt, ist der Tag der Anhörung der 15 und das Datum von schriftliche Einreichung wie auf dem Portal hochgeladen, ist der 22, also nach Ablauf der Frist von 07 Tagen. Was das E-Modul im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens betrifft, gilt das Datum des Hochladens eines Dokuments auf dem Patentamtsportal als Datum der Einreichung dieses Dokuments. Einige Leser denken möglicherweise, dass die Antwort möglicherweise in Papierform eingereicht wurde, die später vom Patentamt hätte hochgeladen werden können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da es sich um ein Dokument handelt physisch eingereicht wird, gibt das IPO im unteren Teil dieses Dokuments ein Datum und eine Uhrzeit wie folgt an:

Fußnotiz mit Angabe der zuständigen Stelle sowie Datum und Uhrzeit der Einreichung.

(Bitte beachten Sie das Dokument (pdf), das am 28 physisch abgelegt und hochgeladen wurde). Die schriftliche Einreichung des Antragstellers weist jedoch keine derartigen Markierungen auf, aus denen eindeutig hervorgeht, dass das Dokument direkt von ihm nach Ablauf der Frist von 08 Tagen hochgeladen wurde. Darüber hinaus hat der Antragsteller das Datum 2023 angegeben auf dem Anschreiben aber das Gleiche ist „eingereicht‘ on 22/07/2023 d.h. nach Ablauf der 15-Tage-Frist.

Es ist auch höchst überraschend, dass das E-Modul/Portal (das Patentamt) das Dokument in der Regel zu einem späteren Zeitpunkt nicht akzeptiert, wenn die Dokumente nicht innerhalb der vorgesehenen Frist (d. h. innerhalb von 15 Tagen) eingereicht werden. Im vorliegenden Fall hat das Patentamt jedoch die verspätete Einreichung dieses Dokuments akzeptiert, ohne dass der Anmelder einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat. 

Wesentliche Probleme mit der Anwendung

Ein anderer Einspruch vor der Erteilung wurde am 10 von Omprakash Singh Barkhamba aus Meerut, Uttar Pradesh (zweiter Einsprechender) eingereicht und äußerte seine Stimme zur Verbindung zwischen dem indischen Patentamt, einschließlich des Generalcontrollers für Patente, Geschmacksmuster und Marken, und dem in Gujarat ansässigen Anmelder/Erfinder sowie anderen technischen Aspekten Einwände einschließlich der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit der Erfindung.

Auch der zweite Einsprechende erwähnte auf Seite Nr. 9-10 der Klageschrift: „Da der Kläger dies selbst zugegeben hat Die Verbindung (Formel I) der angefochtenen Anmeldung ist eine Wirkung der Inspiration/Motivation der Formel 2-6, die angebliche Erfindung ist offensichtlich und kann allein aus diesem Grund abgelehnt werden.“.  

Nach Erhalt der vom zweiten Einsprechenden eingereichten Einspruchsschrift erließ der zweite Beamte am 14 die Einspruchsschrift und der Antragsteller reichte am 09 die Erwiderung auf die Einwendung ein, erwiderte jedoch nicht die obige Behauptung des Einsprechenden . Am 2023 veröffentlichte der zweite Beamte eine Anhörungsmitteilung, die für den 28 geplant war. Der schriftliche Antrag wurde vom Antragsteller am 09 eingereicht und erläutert die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der beanstandeten Erfindung wie folgt:

Eine Tabelle zur Unterscheidung zwischen den Verbindungen der vorliegenden Erfindung und dem Stand der Technik.

Was den vom zweiten Einsprechenden vorgebrachten Motivationspunkt angeht, erwähnte der Kontrolleur (zweiter Offizier) in der Anordnung dasselbe "hält nicht gut" Und vertrat die Auffassung, dass dem Kontrolleur genügend Beweise hätten vorgelegt werden können. Es ist jedoch zu beachten, dass der Anmelder, nachdem er Folgendes zugegeben hat, 1) sich vom Stand der Technik inspirieren ließ;

2) Die beanspruchte Verbindung ist eine kombinierte Einheit von 4-Thiazolidinonen auf Imidazol-Pyridin- und Chinolin-Basis mit Anti-Malaria-Wirkung.

3) Wenn der Antragsteller in seiner Antworterklärung und dem schriftlichen Antrag nichts dagegen getan hat, ist unklar, warum der Verantwortliche genügend Beweise für eine selbst eingestandene Tatsache benötigt.

Um die Erfindung zu „differenzieren“, sagt der Anmelder außerdem [nachdem er das Dokument zitiert hat (linke Spalte wie oben), dass die Erfindung jetzt auf der Arylsubstitution beruht (wie in der rechten Spalte wie oben hervorgehoben), während sie in der eingereichten Fassung vorliegt Spezifikation (3rd Absatz, Seite Nr. 11, Detaillierte Beschreibung der Erfindung) sagt:

In der Beschreibung heißt es: „Die Erfindung betrifft die Entwicklung von Antimalaria-Medikamenten auf der Grundlage völlig neuer Strukturen, wie der Insertion von Thaizolidinon in die 3. Position von Imidazopyridin sowie der Integration eines Amid-Linkers.“

Auf Seite Nr. 9, Abb. 2, Detaillierte Beschreibung der Erfindung heißt es:

eine Abbildung, die die Beschreibung der Erfindung zeigt

Nun ist anzumerken, dass der Antragsteller selbst im Hintergrundteil sagt, dass sie inspiriert sind, weil die Imidazol-Pyridin-Einheit und 4-Thiazolidinon gute Vertreter für Malaria sind. Die beanspruchte Formel (wie oben) besagt eindeutig, dass es sich um eine Kombination aus Imidazopyridin-Einheit und 4-Thiazolidinon handelt. Wenn es ein erfinderisches Konzept für die Einfügung der Thiazolidinon-Einheit bei 3 gibtrd Position des Imidazol-Pyridin-Rings über einen Amid-Linker, dann muss es an einer anderen Position einige Mängel geben (wie 2nd, 4th…..). Eine solche Lehre/Diskussion wird in der Beschreibung jedoch nicht gemacht. Fachleute auf diesem Gebiet wissen, dass die Position der Einfügung keine Rolle spielt, sondern dass es auf die Kombination der Einheiten ankommt.

Lassen Sie mich nun erklären, wie die beanspruchte Formel eindeutig Einwände gegen Neuheit und Erfindungsreichtum hervorruft. Abschnitt 3(d) im Hinblick auf Anlage 3 des Einsprechenden II:

Der Antragsteller gibt an, dass die „Erfindung“ in der Kombination der Imidazol-Pyridin-Einheit und 4-Thiazolidinon gegen Malaria liege. Aber die Spezifikation tut es. Es wird nicht angegeben, wie „Arylsubstituent“ (wie oben rot hervorgehoben) als erfinderische Tätigkeit angesehen werden kann. 

Eine solche Klarstellung ist notwendig, da die Verbindung mit Ausnahme der Arylsubstitution strukturell gleich ist (dies wurde auch vom Anmelder wie oben diskutiert akzeptiert) und der Einbau einer Arylsubstitution für einen Fachmann offensichtlich ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass diese Klarstellung zur Arylsubstitution in der schriftlichen Stellungnahme und nicht in der Antwort auf die FER erfolgte.

Es scheint also, dass der Anmelder jetzt erwischt wird und versucht, dieses Patent zu erhalten, indem er lediglich diesen Unterschied (Arylsubstitution) angibt, und das indische Patentamt hat den Standpunkt des Anmelders „überlegt“ und dann das, was wir anderen Anmeldern/Erfindern sagen werden.

Zusammenfassung

Aus dem obigen Bild kam mir eine Frage in den Sinn: Wenn das indische Patentamt heute verfahrenstechnisch die Frist übersieht, wird morgen jeder, der eine Frist verpasst, um die Genehmigung bitten und diesen Fall als Beispiel nennen, was sich auf das gesamte Patentsystem auswirkt in unserem Land. Wenn außerdem diese Art von Erfindung heute vom indischen Patentamt zugelassen wird, kann morgen jeder ein Patent mit dieser Art der Substitution beantragen und dabei diesen Fall als Präzedenzfall anführen. Was ist dann der Wert von Abschnitt 2(1)(j) im Hinblick auf die Auslegung von Abschnitt 3(d) [immer grüner] in unserem Land? Einerseits weiß die ganze Welt, dass Indien möglicherweise die härteste Gerichtsbarkeit für die Erlangung eines zusammengesetzten Patents ist [aufgrund von Abschnitt 3(d)] und andererseits wurde diese Art von zusammengesetztem Patent vom selben Amt dem zugeteilt Antragsteller jetzt, was eine ernsthafte Frage zum Ruf des Landes aufwirft.

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