MHC interpretiert das Zusammenspiel von Abschnitt 39 mit Patentzusatzanmeldungen

MHC interpretiert das Zusammenspiel von Abschnitt 39 mit Patentzusatzanmeldungen

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In diesem Beitrag werde ich diskutieren Selfdot Tech. v. Generalcontroller für Patente vom Madras High Court verabschiedet. Ich werde mich mit den Argumenten des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners im Hinblick auf das Zusatzpatent, die Stammpatentanmeldung und den Umfang auseinandersetzen Sek. 39. Darüber hinaus werde ich die Argumentation analysieren, die das Gericht bei der Schaffung eines unterschiedlichen Behandlungsstandards für Teilanmeldungen und Ergänzungspatente verwendet hat. Ich behaupte, dass das Gericht den Anwendungsbereich von § einschränkt. 39 im Hinblick auf seine Zwecke durch die Unterscheidung zwischen materiellen und verfahrenstechnischen Verstößen und schafft so einen Schutz für Bona Fide Fehler.  

Beurteilung

In Selfdot Tech., MHC musste entscheiden, ob es versäumt wurde, eine vorherige Genehmigung einzuholen. 39 für „Zusatzpatent“ vom Patentamt kann dazu führen, dass es als aufgegeben gilt u/s 40. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen sind recht einfach. Sek. 39 verlangt von einer Person, die ein internationales Patent anmeldet, entweder (i) einen solchen Antrag in Indien einzureichen und sechs Wochen zu warten, bevor das Patentamt und die Zentralregierung feststellen können, ob der Antrag für Verteidigungszwecke relevant ist; oder (ii) die Erlaubnis einholen, die ausländische Anmeldung vorzunehmen, nachdem Sie Formular 25 beim Patentamt eingereicht haben. 

Im vorliegenden Fall war die Mutter-(Patent-)Anmeldung ordnungsgemäß beim indischen Patentamt eingereicht worden und wurde außerhalb Indiens erst nach Ablauf von sechs Wochen eingereicht. Das Gericht stellte in Absatz 5 außerdem fest, dass der Stammantrag „nicht relevant für Verteidigungszwecke oder im Zusammenhang mit der Atomenergie“ sei. Was war denn das Problem?

Nachdem dem Antrag der Muttergesellschaft am 11.09.2018 vom US-Patentamt stattgegeben wurde, beantragten die Beschwerdeführer beim US-Patentamt weiterhin eine „Continuation-in-part“ (entspricht einem Zusatzpatent), ohne die vorherige Genehmigung der USA einzuholen. 39.

Als der Beschwerdeführer später beim indischen Patentamt einen Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents einreichte, wurde dieser als aufgegeben betrachtet u/s 40 wegen Verstoßes gegen Abs. 39. Dabei prüfte der Beschwerdegegner, ob der Begriff „jede Anmeldung“ gemäß Abschnitt 39 auch Anmeldungen für ein Zusatzpatent und Teilanmeldungen umfassen würde oder nicht. Hierzu argumentierte der Beschwerdegegner, dass „Teilanmeldungen“ keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, soweit der Gegenstand der Teilanmeldung bereits in der Stammanmeldung offenbart sei. Andererseits offenbart das Zusatzpatent Informationen, die über die Stammanmeldung hinausgehen und zuvor nicht vor dem Patentamt offengelegt wurden. Während die Genehmigung einer Stammanmeldung auch Teilanmeldungen umfassen würde, ist eine vorherige Genehmigung gemäß Abschnitt 39 gesondert erforderlich. XNUMX für das Patent von Ergänzungen vor der Erlangung eines internationalen Patents.

MHC stimmt dem oben Gesagten teilweise zu und stellt in Absatz 12 fest: „Ein Zusatzpatent, das also eine Verbesserung oder Modifikation der Stamm- oder Haupterfindung beinhaltet, würde ausnahmslos zusätzliche Offenbarungen erfordern, die über die in der vollständigen Spezifikation der Haupterfindung enthaltenen hinausgehen.“ ” MHC argumentierte, dass die kombinierte Lektüre von Abschnitt. 54(1) und (2) (die es nur dem Patentinhaber der Stammanmeldung ermöglicht, ein diesbezügliches Änderungspatent anzumelden) und Vorbehalt zu Abschnitt. 55(1) (ein Zusatzpatent kann als unabhängiges Patent fortbestehen, wenn die Stammanmeldung widerrufen wird) bedeutet, dass „ein Zusatzpatent auf einer anderen Grundlage steht als eine Teilanmeldung“. Die vorstehende Argumentation steht im Einklang mit den Gründen und Zwecken, weshalb § 39 Abs. XNUMX lit. XNUMX wurde in das Patentgesetz eingefügt, um dem Verantwortlichen die Möglichkeit zu geben, Anweisungen anzuwenden, die den Fluss sensibler Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Landes außerhalb Indiens verhindern sollen (hier).

 Das Gericht erkannte jedoch an, dass in Abschnitt 39 eine Unklarheit bestehe. XNUMX ob ihr Anwendungsbereich einen solchen Antrag umfasste. Tatsächlich räumte es ein, dass der gesetzliche Rahmen die Schlussfolgerung stützt, dass das Zusatzpatent in mehrfacher Hinsicht eng mit der Patentanmeldung verknüpft ist, was die Beschwerdeführer dazu veranlasst hat Bona Fide Glaube, dass die Erlaubnis gemäß Abschnitt. 39 war für Ersteres nicht verpflichtend, wenn Letzterem dasselbe gewährt wurde.

Wesentliche und verfahrensrechtliche Verstöße

Der Verstoß gegen Abs. 39 beinhaltet die „Aufgabe des Patents“ u/s. 40 dh völlige Ablehnung des Patents. Das Gericht stellt außerdem fest, dass die Folgen einer „vermeintlichen Aufgabe“ drastisch sind. Könnte das Gericht, nachdem es die Unklarheit anerkannt hat, die Abschnitt zugrunde liegt, 39 und Bona Fide Glauben der Beschwerdeführer, eine so schwere Strafe zu verhängen?

Das Gericht war sich in diesem Fall des Problems bewusst. Es zögerte, den Beschwerdeführern eine derart harte Strafe zu verhängen Bona Fide Fehler, dass eine vorherige Genehmigung für ihren Antrag erforderlich war, als dem Stammantrag dieselbe stattgegeben wurde.

Daher stellte das Gericht fest, dass der Verstoß gemäß § 39 Abs. 39 lit. 39 kann klassifiziert werden als (i) Verfahrensverstoß; und (ii) materieller Verstoß. Zu ersteren zählen Verfahrensunregelmäßigkeiten, technische Verstöße, geringfügige Fehler und Versäumnisse, die nicht zur völligen Ablehnung der Patentanmeldung führen sollten. Daher handelt es sich lediglich um einen technischen Verstoß gegen Art. XNUMX wird nicht zu einer mutmaßlichen Aufgabe führen. Andererseits stellt Letzteres „einen klaren Verstoß gegen das Erfordernis einer schriftlichen Genehmigung für Erfindungen in allen Bereichen dar, einschließlich, im spezifischen Kontext von Erfindungen, die für Verteidigungszwecke oder die Atomenergie relevant sind, das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung der Zentralregierung.“ .“ Damit ein Verstoß als erheblicher Verstoß gilt, muss „aus den Tatsachen und Umständen klar hervorgehen, dass der betreffende Antragsteller nicht die Absicht hatte, den Antrag zurückzuziehen“. Mit anderen Worten: Die Maßnahmen der Patentanmeldung müssen darauf abzielen, die Anforderungen des § XNUMX zu „umgehen“. XNUMX und folglich die Klage zurückzuweisen.

In diesem Fall entschied das Gericht zu Recht, dass der Beschwerdeführer nicht für einen erheblichen Verstoß in Frage kommt, da er unter a tätig war Bona Fide Glaube, der aus dem statuarischen Schema hervorgeht.

Zusammenfassung

MHC klärt in diesem Fall die Mehrdeutigkeit und den Umfang von Abschnitt. 39 des Patentgesetzes. Darin wird die gesetzliche Regelung richtig beurteilt, die keine Ausnahme für das Zusatzpatent oder die Teilanmeldung vorsieht. Daher ist der Anwendungsbereich des § 39 ist sehr weit gefasst und umfasst sowohl Teilanmeldungen als auch die Anmeldung zum Zusatzpatent. Wenn man jedoch das Gleiche im Lichte seiner Ziele und der bei Verstößen verhängten Strafen liest, schränkt die Anordnung ihren Anwendungsbereich ein. MHC bietet im vorliegenden Fall einen minimalen Schutz, indem es diesen Verstoß gegen § 39 Abs. 40 festlegt. XNUMX darf nur ein erheblicher Verstoß sein, damit das Gericht drastische Konsequenzen für uns verhängen kann. XNUMX.

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