Der Oberste Gerichtshof von Delhi stellt klar, dass Einspruch und Prüfung parallel verlaufen

Der Oberste Gerichtshof von Delhi stellt klar, dass Einspruch und Prüfung parallel verlaufen 

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Zwei parallel verlaufende Bahngleise.
Bild aus hier

In Novartis AG gegen NATCO, musste die DB des DHC den „Umfang des Einspruchs vor der Erteilung im Rahmen eines vom Controller eingeleiteten Verfahrens bestimmen, das den Anmelder eines Patents dazu auffordert, die Anmeldung, deren vollständige Spezifikation oder ein anderes damit zusammenhängendes Dokument zu ergänzen oder zu modifizieren“. Mit anderen Worten, ob der Einsprechende vor der Erteilung ein „Recht auf Anhörung“ während des „Prüfungsverfahrens“ hat. Das Gericht versuchte in diesem Fall, die Notwendigkeit einer strengen Prüfung mit der Notwendigkeit eines zügigen Abschlusses der Patentanmeldung in Einklang zu bringen. Bemerkenswert ist, dass das Gericht unter anderem die Schuld für die verspäteten Prüfungen auf den Missbrauch der „keinen Zeitbeschränkung“ beim Einspruch vor der Erteilung (PGO) zurückführt. Das Problem der Verzögerungen bei der Prüfung und der PGO wurde behoben hier und hier. Wie diese Beiträge zeigen, kann die Schuld nicht einem einzelnen Faktor zugeschrieben werden. Es entsteht vielmehr aus einem fehlerhaften System. In diesem Sinne empfiehlt das Gericht dem Verantwortlichen, Maßnahmen zu „formulieren“ und zu „strukturieren“, um eine zügige Prüfung von Patentanmeldungen zu ermöglichen.

Bringt der vorliegende Fall die Vorstellungen von Einspruch und Prüfung angemessen in Einklang? Oder fehlt ihm der Wald vor lauter Bäumen? In diesem Beitrag werde ich auf die Feststellungen des Gerichts zum Zusammenhang zwischen Prüfungs- und Einspruchsverfahren eingehen. Ich werde die Auswirkungen des Urteils auf die „Beschleunigung“ des Patentprüfungsverfahrens weiter analysieren. 

Prüfung und Widerspruch 

Um den Prüfungs- und Einspruchsprozess im Patentgesetz zu verstehen, können Leser als Hintergrund die folgende Tabelle heranziehen:

                       Untersuchung                          Opposition 
Kann auf Antrag des Antragstellers u/s beantragt werden. 11 Mrd. In „Opposition“, u/s. 25kann „jede Person“ aus den unten genannten Gründen Einspruch gegen die Erteilung eines Patents gegen die Anmeldung „einreichen“. 
Prüfer, der beauftragt ist, einen ersten Prüfungsbericht (FER) zu erstellen. 12 Angabe, ob die Anmeldung gesetzeskonform ist, Angabe von Einspruchsgründen gegen die Patenterteilung, Feststellung, ob der Anspruch durch Veröffentlichung vorweggenommen wird. 13 und alle vom Verantwortlichen vorgeschriebenen Angelegenheiten Hierbei besteht die Möglichkeit, beim Verantwortlichen Widerspruch einzulegen, auch Dritte, darunter auch Interessenten. Auf Wunsch wird dem Gegner eine Vertretung gewährt.   
Der erste Untersuchungsbericht (FER) wird dem Verantwortlichen vorgelegt, der wiederum uns vorlegt 14 „muss“ dem Antragsteller die Einwände mitteilen und Gelegenheit zur Anhörung geben Der Regel 55 (3) Gemäß den Patentregeln beginnt der Prozess einer Anhörung erst, wenn der Verantwortliche anwesend ist erste Fraktion zufrieden mit der Darstellung, dass die aufgeworfenen Fragen eine Ablehnung des Antrags oder eine Änderung der Spezifikation rechtfertigen.  
Ferner sek. 15 ermächtigt den Verantwortlichen dazu Suo Motu direkte Änderungen am Antrag. Uns. 55 kann ein Widerspruch summarisch zurückgewiesen werden, wenn der Verantwortliche davon überzeugt ist, dass keine wesentlichen Fragen aufgeworfen werden. 

Faires Gleichgewicht zwischen Einspruch und Prüfung

Das Gericht wollte in diesem Fall „Balance zwischen der Notwendigkeit einer gründlichen Prüfung und der Aufgabe, verschiedene Perspektiven in den Entscheidungsprozess einzubeziehen“. Nach Ansicht des Gerichts kann dasselbe erreicht werden, wenn ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Vertretung für PGO und der Prüfung gefunden wird. 

Es hieß, dass das Prüfungs- und Einspruchsverfahren „getrennt“ und „parallel“ sei. Die Patentprüfung wurde als ein eigenständiger gesetzlicher Prozess angesehen, der eine „Beurteilung und Beurteilung durch den Verantwortlichen aus eigenem Antrieb zur Feststellung, ob das Patent zur Erteilung verpflichtet ist oder nicht“ darstellt. Das Gericht entschied, dass das Verfahren nicht „kontradiktorisch“ zum Einspruchsverfahren sei, da der Verantwortliche gesetzlich dazu verpflichtet sei, seine Funktion unabhängig von der Begründetheit des Einspruchs oder auch dann, wenn kein Einspruch erhoben werde, wahrzunehmen. 

Das Einspruchsverfahren sei zudem nicht kontradiktorisch gewesen, da es lediglich zur Gesamtbewertung der Patentanmeldung beigetragen habe, so das Gericht. Das Recht auf Anhörung uns. 25(1) r / w Regel 55 ist nur an die Einspruchsgründe „gebunden“. Die Zurückweisung des Einspruchs durch den Verantwortlichen ist für die Patentanmeldung selbst nicht ausschlaggebend. Vielmehr kann der Verantwortliche den Antrag auch nach Ablehnung des Widerspruchs aus anderen als den im Widerspruch angeführten Gründen ablehnen. Das Gericht stellte fest, dass es unvorstellbar sei, dass jemand eine Anhörung aus einem Grund beantragt, den er nicht geltend gemacht oder vorgebracht hat. Auf dieser Grundlage kam es zu dem Schluss, dass der Anspruch auf Anhörung nur auf PGO beschränkt ist und sich nicht auf das Prüfungsverfahren erstreckt. Was das vorgeschriebene Verfahren anbelangt, so wird das Gericht, wenn es zufrieden ist, dem Antragsteller die Möglichkeit geben, eine Einspruchserklärung einzureichen, und dem Gegner Gelegenheit geben, gehört zu werden. Nach Prüfung der eingereichten Darstellung und Erklärung kann der Verantwortliche verlangen, dass die vollständige Spezifikation oder andere damit zusammenhängende Dokumente geändert werden. Bedeutet dies jedoch, dass die Anhörung eines Gegners eine einmalige Angelegenheit ist und die Gegner nach etwaigen Änderungen nicht mehr angehört werden? Um dies klarzustellen, entschied das Gericht in Paragraph 114, dass zu prüfen sei, ob die Änderungen dem gemäß Abschnitt erhobenen Einspruch Abhilfe schaffen. Gemäß Artikel 25(1) r/w Regel 55(1) ist der Verantwortliche verpflichtet, die Einwände zu benachrichtigen und ihnen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. 

Die oben genannten Feststellungen stellen den Grundsatz des Single Judge Bench auf den Kopf Auftrag die die „Konvergenztheorie“ bestätigte. Dort hatte das Gericht entschieden, dass bei Erhebung eines Einspruchs nach § 25 Abs. Gemäß Artikel 1 (XNUMX) konvergieren die Verfahren, da „der Gegner vor der Erteilung nicht über die im Prüfungsverfahren stattfindenden Verfahren im Unklaren gehalten werden darf“.(hier) Daher ist es nach Ansicht des Gerichts wichtig, den Vorerteilungsgegner in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Swaraj und Praharsh haben dieses Problem ausführlich erläutert hier

Woher stammt die Begründung? Sie beruft sich auf Regel 55 (3) bis (5) der Patentregeln, um zu argumentieren, dass sie die Teilnahme des Einsprechenden am Verfahren erfordert, da eine Mitteilung an den Einsprechenden vor der Erteilung erfolgen muss. Auch in Fällen, in denen der Einspruch vom Prüfer oder Verantwortlichen erhoben wird, sind u/s. 55 muss der Verantwortliche beide Parteien anhören. Warum? Denn gemäß 55(5) muss der Controller entscheiden, nachdem er die Vertretung des Gegners berücksichtigt hat. 

Die obige Argumentation wurde vom DB angegriffen, da sie die Grundsätze des Einspruchsverfahrens (falsch) auf Prüfungsverfahren anwendet, bei denen es sich tatsächlich um unabhängige und unterschiedliche Verfahren handelt. Die Einspruchsübung dient lediglich der Erleichterung der Prüfung, aber die beiden Punkte stimmen zu keinem Zeitpunkt überein. 

Natürliche Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit 

Das Anliegen des Einzelrichters, dem Gegner ein Recht auf Anhörung während der Vernehmung zu gewähren, scheint Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit zu sein. Bei Gericht erhebt der Prüfer oder Controller während der Prüfung Einwände, die der Antragsteller wiederum ohne Vertretung des Gegners behebt. Hier klärt die DB dieses Anliegen auf. In Absatz 128 (N) wird darauf hingewiesen, dass es bei der Prüfung um die „Beurteilung“ und „Beurteilung“ des Antrags geht, die nicht von erhobenen Einwänden abhängt. Da kein Anspruch auf Anhörung besteht, kann von einer Verweigerung dieses Rechts nicht die Rede sein. Andererseits gelten die Grundsätze von NJ, wenn der Verantwortliche Kenntnis vom Widerspruch nimmt. Einer Person wird weder die Möglichkeit genommen, Einspruch gegen die Erteilung einzulegen, noch führt die Ablehnung des Einspruchs automatisch zur Erteilung eines Patents. Vielmehr kann der Gegner ein Anhörungsrecht im Einklang mit den Grundsätzen von NJ geltend machen. 

Darüber hinaus stellt das DB-Urteil sicher, dass Anmeldungen nicht durch die Einreichung von Einwänden in der eigentlich gesonderten Prüfungsphase „übermäßig verzögert“ werden. Es ist wichtig hervorzuheben, dass Verzögerungen bei der PGO auf einen „fehlerhaften“ Prüfungsprozess zurückzuführen sind, bei dem sowohl den Patentbeamten als auch dem Anmelder die Schuld gegeben werden kann.(hier) Unabhängig von den oben genannten Erkenntnissen sind daher für wirksame Änderungen effiziente Änderungen innerhalb des Prüfungssystems erforderlich. Das Gericht stellte fest, dass Berufungen gegen Einsprüche nach der Erteilung gemäß 117A vor dem HC liegen würden, wohingegen keine Möglichkeit für eine Berufung gegen einen Einspruch vor der Erteilung vorgesehen ist. Um dieses Problem zu lösen, stützt sich das Gericht offenbar auf das alternative Rechtsmittel des Post-Grant-Einspruchs gemäß 25(2) und bekräftigt an mehreren Stellen, dass eine „interessierte Partei“ sich auch nach der Patenterteilung an das Patentamt gemäß 25(2) wenden kann ein Patent (interessierte Leser können nachschauen die lange Spur der Kommentare zu diesem Thema in diesem Beitrag von Kruttika Vijay). Allerdings kann man durchaus befürchten, dass dieses alternative Mittel nicht wirksam ist und seinen eigenen Problemen unterliegt (siehe z. B hier).  

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