Cybersquatting: Delhi HC zu Infiniti Retail Limited vs. M/S Croma – Share & Ors.

Cybersquatting: Delhi HC zu Infiniti Retail Limited vs. M/S Croma – Share & Ors.

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Der Oberste Gerichtshof von Delhi gab dem statt ex parte dauerhafte Verfügung gegen die beklagten Unternehmen, die Tatas „Croma“ für betrügerische Praktiken missbrauchten.

Fakten

Infiniti Retail Limited, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Tata Sons, ist der eingetragene Eigentümer von „Croma“. Die 2006 gegründete Einzelhandelskette „Croma“ bietet ein breites Sortiment an Einzelhandelsprodukten an, das von Elektronikprodukten bis hin zu Küchengeräten reicht. Das Markenregister erklärte „Croma“ am 24. Februar 2020 zu einer bekannten Marke. Der Kläger wandte sich an das Delhi High Court, um eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten 1 bis 4 – die Eigentümer von Domainnamen – zu erwirken www.croma-share.com, www.croma-2.com, www.croma-1.com und www.croma-3.com jeweils. Diese vier Angeklagten waren in der Praxis tätig, Kunden unter dem Vorwand der Anwerbung für Teilzeitjobs zu betrügen.

Judgment

Der Oberste Gerichtshof,  vide Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 wurde eine einstweilige Verfügung gegen „das Anbieten zum Verkauf, die Werbung oder den sonstigen Handel mit Waren/Produkten unter den eingetragenen Marken des Klägers, d. h. „CROMA“.

Mit Urteil vom 19. Januar 2024 erließ das Gericht eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten 1 bis 4. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die beklagten Unternehmen die Marke des Klägers nutzen, um eine falsche Vorstellung von der Verbindung mit dem Kläger zu erwecken und infolgedessen die Verbraucher zu betrügen ( Absatz 11).

Das Gericht ordnete Folgendes an:

  • Dauerhafte Sperrung der beanstandeten Webseiten: und
  • Sperrung und Sperrung der UPI-IDs.

Ihre Nachricht

Ich habe hier einige richtlinienbasierte Kommentare.

Das Gericht ordnete die Sperrung der Websites und der UPI-IDs an. Doch welche Abhilfe schaffen Kunden, die einen Rechtsschaden erlitten haben? (Dies war nicht die Frage vor dem Gerichtshof. Aber das ist relevant.)

Wer einen Rechtsschaden erlitten hat, sollte Schadensersatz erhalten. Doch wer trägt die Haftung?

Meiner Meinung nach liegt die Haftung bei den Domain-Registraren (z. B. GoDaddy- und Google-Domains). Es ist eine geklärte Rechtslage, dass sich der Markenschutz auch auf Domain-Namen erstreckt. Hätte der Domain-Registrar auch nur eine vorläufige rechtliche Due-Diligence-Prüfung durchgeführt, hätte er die Domain-Namen gar nicht erst vergeben. Dies scheint kein Fall zu sein, in dem der Domain-Registrar Schutz unter den Safe-Harbour-Bestimmungen suchen kann.

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